Unternehmer, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sind in bestimmten Fällen verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer in Polen registrieren zu lassen. Sie tätigen dies durch Einreichung eines Registrierungsantrags in Form eines Dokuments VAT-R. Wenn sich die darin enthaltenen Daten ändern, müssen die Steuerzahler die entsprechenden Informationen aktualisieren; in der Praxis kommt es vor, dass sie dabei Fehler begehen. Nach der individuellen Steuerauskunft 0111-KDIB3-1.4012.955.2020.1.WN vom 11.03.2021 kann ein Steuerpflichtiger, der irrtümlich auf die subjektive Mehrwertsteuerbefreiung verzichtet, obwohl er diese in Anspruch nehmen wollte, die falsche Angabe durch Aktualisierung des Formulars VAT-R korrigieren.

Registrierungsantrag

Was ist der Registrierungsantrag VAT-R?

Ein Dokument, das den Unternehmern ermöglicht, sich für Mehrwertsteuerzwecke in Polen registrieren zu lassen, ist der VAT-R-Antrag. In diesem Formular  muss man z.B. die Adresse des Sitzes, das Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder den Zeitraum, für den die erste USt-Abrechnung eingereicht wird, angeben. Nach den Bestimmungen des polnischen USt-Gesetzes ist der Steuerzahler verpflichtet, die Änderung der in der Anmeldung enthaltenen Daten dem Finanzamt innerhalb von 7 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist, mitzuteilen.

Anhand des Formulars VAT-R können die Steuerpflichtigen auch erklären, dass sie die objektive oder subjektive Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten. Erstere besteht in der Befreiung von der Mehrwertsteuer für Unternehmen, die in bestimmten Bereichen wie z.B. medizinische Versorgung oder Fremdsprachenunterricht tätig sind. Dagegen haben die Unternehmen Anspruch auf eine subjektive Mehrwertsteuerbefreiung, wenn:

  • ihre Verkäufe im vorherigen Steuerjahr die Grenze von 200.000 PLN nicht überschritten haben oder der voraussichtliche Wert der Verkäufe den Betrag von 200.000 PLN im Verhältnis zum Verkaufszeitraum nicht übersteigt, wenn der Unternehmer seine steuerpflichtige Tätigkeit im Laufe des Steuerjahres aufnimmt und
  • sie keine Tätigkeiten ausüben, die nach dem polnischen USt-Gesetz von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen sind.

Schilderung des Sachverhaltes zur individuellen Steuerauskunft 0111-KDIB3-1.4012.955.2020.1.WN

Der seit 2011 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Antragsteller reichte im Juli 2020 den Registrierungsantrag VAT-R in Form einer Aktualisierung beim Finanzamt ein, in dem er beabsichtigte, eine subjektive Steuerbefreiung ab August desselben Jahres in Anspruch zu nehmen. Infolge des Ankreuzens eines falschen Feldes erklärte er jedoch den Verzicht auf die Mehrwertsteuerbefreiung.

Der Steuerpflichtige stellte im August und September 2020 im Zusammenhang mit der eingereichten Aktualisierung des Formulars VAT-R Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus. Es war ihm allerdings nicht bewusst, dass das eingereichte Dokument keine Wirkung hatte. Im Oktober informierte die Steuerbehörde den Antragsteller,  dass er versäumt habe, eine USt-Erklärung für August abzugeben.

Auf die Verkäufe aus dem Zeitraum August – September wurde Mehrwertsteuer erhoben und es fielen Zinsen an, die vom Steuerpflichtigen gezahlt wurden. Angesichts dieser Situation wandte er sich an die Steuerbehörde mit der Anfrage, ob er den Registrierungsantrag VAT-R rückwirkend zum 1. August in Form einer Aktualisierung korrigieren könne.

Die Entscheidung der Steuerbehörde

Nach Auffassung des Direktors der Nationalen Finanzauskunft kann ein Steuerpflichtiger, der auf die Steuerbefreiung verzichtet hat, diese wieder in Anspruch nehmen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • der Wert der Verkäufe hat im vorangegangenen und im laufenden Steuerjahr 200.000 PLN nicht überschritten,
  • der Unternehmer übt keine Tätigkeiten aus, die nach dem polnischen USt-Gesetz von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen sind.

Die USt-Vorschriften legen nicht fest, wann der Steuerzahler das zuständige Organ über seine Absicht, die Befreiung zu wählen, informieren muss. Daher sollte die allgemeine Regelung zur Aktualisierung der Daten im Formular VAT-R befolgt werden, nach der entsprechende Änderungen der Steuerbehörde innerhalb von 7 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist, mitzuteilen sind.

In der Begründung ihrer Entscheidung wies die Behörde auch darauf hin, dass das Recht, die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, nicht von der Frist für die Einreichung der Anmeldung abhängt. Die Erklärung, die Befreiung nach Ablauf der angegebenen Frist in Anspruch nehmen zu wollen, spricht dem Steuerpflichtigen das Recht nicht ab, sich für die Befreiung zu entscheiden, sofern er als Steuerzahler handelte, dessen Verkäufe der Befreiung unterliegen.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des USt-Gesetzes und des Sachverhalts stimmte die Behörde dem Standpunkt des Antragstellers zu. Da der Wert der steuerpflichtigen Verkäufe des Unternehmers sowohl im Jahr 2019 als auch 2020 den Betrag von 200.000 PLN nicht überstieg, konnte der Steuerpflichtige in diesem besonderen Fall das Formular VAT-R, das die subjektive Befreiung rückwirkend zum 1. August 2020 beantragt, in Form einer Aktualisierung einreichen.

Es ist ratsam, dem Aktualisierungsantrag VAT-R eine Erklärung beizufügen

In den polnischen Steuervorschriften ist nicht festgelegt, in welcher Form die Steuerpflichtigen Fehler im Registrierungsantrag VAT-R korrigieren sollen. In Anbetracht der wörtlichen Bedeutung der Worte „aktualisieren” und „korrigieren“ erscheint eine Korrektur falscher Daten allein durch die Einreichung einer Aktualisierung als nicht ausreichend. Richtige Informationen, deren Stand sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ändert, werden aktualisiert, während Fehler in den Unterlagen einer Korrektur unterliegen sollten.

Unter Berücksichtigung des Standpunkts der Steuerbehörden kann jedoch zur Berichtigung fehlerhafter Angaben im eingereichten Registrierungsformular VAT-R dieses Dokument in Form einer Aktualisierung erneut vorgelegt werden. Im Hinblick auf die Praxis im Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern ist es ratsam, dem aktualisierten Registrierungsantrag VAT-R ein Schreiben beizufügen, in dem die berichtigten Informationen angegeben und die Gründe für den Inhalt der Anmeldung erläutert werden.

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