Vorsteuerabzug von Aufwendungen für Autos nach dem polnischen Umsatzsteuergesetz

Gemäß Artikel 86a des polnischen USt.-Gesetzes hängt der Betrag der USt., der von den Ausgaben für Fahrzeuge abgezogen werden kann, von der Art und Weise ihrer Verwendung ab. Wenn das Auto:

  • sowohl für private als auch für betriebliche Zwecke genutzt wird, kann ein Unternehmer 50 % der USt abziehen;
  • ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird, kann ein Unternehmer 100% der USt abziehen.

Vorsteuerabzug

Wenn also ein Auto ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, kann ein Steuerzahler 100% der USt. auf die Kosten für Kraftstoff, Kauf und Benutzung dieses Autos abziehen. Allerdings ist  zu beachten, dass der Unternehmer eindeutig nachweisen muss, dass er das Fahrzeug nur für geschäftliche Zwecke nutzt. Daher ist er verpflichtet, Aufzeichnungen über die Kilometerstände des Fahrzeugs zu führen. Dazu muss er auch das Formular VAT-26 ausfüllen und spätestens 7 Tage nach der ersten Aufwendung für das jeweilige Fahrzeug beim Finanzamt einreichen.

Hintergrund

Im Urteil I FSK 666/18 vom 20.04.2021 des Obersten Verwaltungsgerichts wurde der folgende Sachverhalt dargestellt:

Ein in Polen für USt-Zwecke registrierter Unternehmer aus der IT-Branche beantragte eine individuelle steuerliche Auslegung, um sein Recht auf 100%igen Vorsteuerabzug für Ausgaben im Zusammenhang mit einem von ihm geleasten Auto zu bestätigen. In seinem Antrag erklärte der Unternehmer, dass das Auto ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, z.B. für die Besuche bei Banken, Behörden oder Auftragnehmern. Für private Angelegenheiten benutzt er ein anderes Auto. Er versicherte auch, dass für das geleaste Fahrzeug ein Kilometerstandregister geführt wird und dass für die Nutzung des Fahrzeugs Regeln und Vorschriften erstellt wurden, die die Nutzung des Autos für private Zwecke ausschließen. Beim Finanzamt wurde diesbezüglich ein Formular VAT-26 eingereicht.

Die Versicherung des Steuerpflichtigen, dass das Auto nicht privat genutzt wird, überzeugte die Steuerbehörden jedoch nicht. Nach Ansicht des Fiskus ist der Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug für die Autoaufwendungen berechtigt, weil die Nutzung des Autos für private Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann. Obwohl der Steuerpflichtige eine Aufzeichnung über den Kilometerstand dieses Fahrzeugs führt, wird das Auto nach Feierabend am Hauptsitz des Unternehmens geparkt, der gleichzeitig der Wohnort des Steuerpflichtigen ist. Darüber hinaus erklärte das Finanzamt, dass, da der Antragsteller kein Personal beschäftigt, die Bestimmungen der Pkw-Nutzungsregelung nur für den Antragsteller gelten, d. h. für die Person, die die ordnungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs kontrolliert. Damit wird laut Steuerbehörde die Möglichkeit geschaffen, das Auto auch für private Zwecke zu nutzen.

Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts

Der Steuerzahler legte gegen die erhaltene individuelle steuerliche Auslegung Berufung ein und gewann.

Das Oberste Verwaltungsgericht teilte die Meinung des Gerichts der ersten Instanz, dass die vom Steuerzahler aufgestellten Regeln für die Nutzung des Fahrzeugs, die Führung detaillierter Aufzeichnungen über den Kilometerstand und das Kontrollverfahren darauf hindeuten, dass das Auto ausschließlich für die Geschäftstätigkeit genutzt wird. Nach Ansicht des Gerichts kann das Recht auf Vorsteuerabzug nicht von unbestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden, die unmöglich zu erfüllen sind.

Das Oberste Verwaltungsgericht warf den Steuerbehörden auch vor, dass ihre Argumentation, wonach das Auto durchaus für private Zwecke verwendet werden könne, nicht angebracht sei. Wie in der Urteilsbegründung betont wurde, bedeutet das Abstellen eines Autos beim Firmensitz, der auch der Wohnsitz des Steuerpflichtigen ist, nicht automatisch, dass das Auto auch für private Zwecke genutzt wird. Nach Ansicht des Gerichtshofs gilt das Recht auf vollen Vorsteuerabzug von Aufwendungen für Fahrzeuge auch für Steuerpflichtige, die ihr Unternehmen selbständig betreiben, ohne Personal zu beschäftigen, wenn sie die Bedingungen der ausschließlichen Nutzung für geschäftliche Zwecke erfüllen.

Fazit

Aus dem erwähnten Urteil geht hervor, dass die Steuerbehörden bei der Erteilung einer individuellen steuerlichen Auslegung nicht über den im Antrag dargestellten Sachverhalt hinausgehen dürfen, insbesondere dürfen sie den Steuerpflichtigen nicht als potenziellen Betrüger behandeln. Wenn der Steuerpflichtige in der Beschreibung des Sachverhalts versichert, dass die von ihm vorgenommenen Maßnahmen objektiv bestätigen, dass das Auto zu einem bestimmten Zeitpunkt ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird, dürfen die Steuerbehörden ihre Entscheidung nicht auf die Annahme stützen, dass der Steuerpflichtige das Auto möglicherweise auch für private Zwecke nutzen könnte.

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