Abrechnung des Vorsteuerguthabens
Wenn das Ergebnis der USt-Meldung in einem Zeitraum ein Steuerguthaben gegenüber der fälligen Steuer ergibt, kann der Steuerpflichtige die Vorsteuererstattung beantragen oder das Vorsteuerguthaben auf den nächsten USt-Abrechnungszeitraum übertragen.
Manche Steuerzahler entscheiden sich für die zweite Option und übertragen den Vorsteuerüberschuss monatelang, einige sogar jahrelang. Im Hinblick auf das neueste Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts kann jedoch das Vorsteuerguthaben nicht auf unbestimmte Zeit übertragen werden.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger wies den Überschuss des Vorsteuerbetrags gegenüber dem fälligen Umsatzsteuerbetrag in der USt-Meldung erstmalig im Oktober 2010 aus und übertrug diesen Betrag auf die nachfolgenden Abrechnungsperioden bis 2017. Das Finanzamt stellte jedoch diese Praxis in Frage und wies darauf hin, dass der Unternehmer in diesem Zeitraum keine fälligen Steuern in den USt-Meldungen ausgewiesen hatte. Daher hätte er die Vorsteuererstattung beim Finanzamt beantragen sollen. Allerdings sei dieses Recht gemäß Art. 70 der polnischen Allgemeinen Abgabenordung Ende 2015 erloschen. In der Begründung berief sich die Steuerbehörde u.a. auf den Beschluss des Obersten Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2009 (Aktenzeichen I FPS 9/08), der diese Auslegung bestätigt.
Der Unternehmer legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Urteil
Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau (Urteil III SA / Wa 432/18 vom 04.12.2018) stellte sich auf die Seite des Steuerzahlers und entschied, dass das Recht auf Vorsteuererstattung nicht abgelaufen sei und der Steuerpflichtige es weiterhin geltend machen könne. Dieses Urteil war jedoch nicht einstimmig. Einer der Richter stimmte den Steuerbehörden zu, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei.
Die gleiche Position wurde auch vom Obersten Verwaltungsgericht im Urteil I FSK 685/19 vom 14.01.2020 vertreten. In der mündlichen Begründung wies das Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der EU hin, aus der hervorgeht, dass einzelne Mitgliedstaaten eine Frist für die Vorsteuererstattung setzen können. Nach Auffassung des Gerichts kann der Steuerpflichtige in dieser Situation das Recht auf Vorsteuererstattung nicht in Anspruch nehmen, weil das Finanzamt deren Rechtmäßigkeit nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nicht mehr prüfen kann. Aus diesem Grund sei die angefochtene Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
Zusammenfassung
In Bezug auf das neueste Urteil des Obersten Gerichts ist zu beachten, dass es sicherer sein kann, eine Vorsteuererstattung zu beantragen, statt dieses Vorsteuerguthaben jahrelang auf die nächsten Abrechnungsperioden zu übertragen – insbesondere wenn in den USt-Meldungen keine umsatzsteuerlichen Verkäufe ausgewiesen sind. Andernfalls können die Steuerbehörden nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist den zu übertragenden Vorsteuerguthabenbetrag anfechten.
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