Es kann passieren, dass das Subjekt, das dem Finanzamt die Registrierungsunterlagen für die Zwecke der Umsatzsteuer vorlegte, wegen der Verifizierung der Unterlagen, die vom Finanzamt verlängert wird, noch keine aktive USt-Id.-Nummer hat. Es kommt auch vor, dass der Steuerpflichtige, der schon eine aktive USt-Id.-Nummer besaß, aus unterschiedlichen Gründen aus dem Register aktiver Steuerpflichtiger gestrichen wird. Dann erhebt sich die Frage, ob Rechnungen, die von solchen Subjekten erstellt werden, ihren Kontrahenten das Recht geben, die Vorsteuer aus diesen Rechnungen abzurechnen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist festzustellen, dass, sofern keine negativen Prämissen aus dem Art. 88 Abs. 3a des polnischen Umsatzsteuergesetzes auftreten, der Steuerpflichtige grundsätzlich das Recht auf Abzug der Steuer aus einer Rechnung hat, die von einem bestehenden, aber für die Zwecke der Umsatzsteuer nicht registrierten Subjekt ausgestellt wurde, allerdings unter folgenden Bedingungen:
- Die auf der Rechnung angegebene Transaktion wurde tatsächlich ausgeführt, diese Transaktion ist eine steuerbare Handlung und die Steuerpflicht ist beim Verkäufer entstanden (Urteil C-342/87),
- Die Rechnung enthält die zur Identifizierung des Rechnungsausstellers erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Gegenstand der Lieferungen oder Leistungen; die erworbenen Waren oder Leistungen wurden vom Empfänger der Rechnung für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze genutzt (Urteil C-438/09),
- Falls ein Steuerbetrug begangen wurde, wusste der Erwerber nicht und konnte nicht wissen, dass die Transaktion in einen von seinem Lieferanten oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangenen Steuerbetrug einbezogen war (Urteile C-80/11 und C-142/11),
- Der Erwerber hat die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Verkäufers vorgenommen (Urteil C-33/13) (Mehr dazu in unserem Artikel über die erforderliche Sorgfalt).
Es gilt zu betonen, dass Rechnungen, die von einem nicht bestehenden Steuerpflichtigen ausgestellt wurden (z.B. einem Steuerpflichtigen, der seine Wirtschaftstätigkeit eingestellt hat oder einem Steuerpflichtigen, der doch als aktiver Steuerpflichtiger registriert ist, aber aufgrund von unwahren oder nicht mehr aktuellen Daten, der die erforderlichen USt-Erklärungen beim Finanzamt nicht einreicht und die geschuldete Steuer aus seinen Rechnungen nicht ausweist), den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigen. Ein für die Zwecke der Umsatzsteuer nicht registriertes Subjekt ist aber mit einem nicht bestehenden Steuerpflichtigen nicht gleichzusetzen. Deswegen sind die Umstände, unter denen der Rechnungsaussteller den Status eines aktiven Steuerpflichtigen verloren hat, oder der Grund, aus dem er in das Register aktiver Steuerpflichtiger nicht eingetragen wurde, entscheidend.
Die polnischen Gerichte verdeutlichen auch, dass formale Gründe wie Nichtregistrierung für Zwecke der Umsatzsteuer kein Hindernis für den Steuerabzug sein sollen, sofern der Steuerpflichtige nicht wusste und nicht wissen konnte, dass Unregelmäßigkeiten bei seinem Lieferanten liegen.
Es sei aber daran erinnert, dass gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union jeder Fall, in dem das Recht auf Steuerabzug verifiziert wird, einzeln geprüft wird.
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