Die polnischen Regelungen hinsichtlich des Split-Payment-Verfahrens
Seit dem 1. November 2019 sind die Rechnungen für die Lieferung von Waren bzw. Dienstleistungen, die in Anlage 15 zum UStG gelistet sind, mit dem Hinweis „Mechanizm podzielonej płatności“/“Split-Payment-Verfahren“ auszustellen (mehr zu diesem Thema: http://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/verpflichtendes-split-payment-verfahren-in-polen-allgemeine-informationen-zum-polnischen-mechanismus-der-geteilten-mwst-zahlung-2/). Dies betrifft Rechnungen mit einem Bruttowert von mindestens 15.000 PLN, die mit polnischer USt ausgestellt werden (Art. 106e Abs. 1 Punkt 18a UStG).
Bei der Zahlung solcher Rechnungen sind Steuerpflichtige zur Anwendung des Split-Payment-Verfahrens verpflichtet (Art. 108a Abs 1a UstG), somit müssen sie über ein polnisches Geschäftskonto mit MwSt-Sperrkonto verfügen (Art. 108e UStG). Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die weder den Sitz noch eine feste Niederlassung in Polen haben. Sie dürfen jedoch die Erstattung der Kosten für die Führung eines polnischen Geschäftskontos mit MwSt-Sperrkonto beantragen (Art. 108f Abs. 1 UStG).
Zweifel an der Anwendung des obligatorischen Split-Payment-Mechanismus
Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft liefert im Rahmen einer Werklieferung Waren, die in der Anlage 15 zum polnischen USt-Gesetz gelistet sind, an eine andere ausländische Gesellschaft, die jedoch für die USt-Zwecke in Polen nicht registriert ist. Der Leistungsort von Werklieferungen ist der Ort, wo die Waren montiert werden, hier also Polen. Somit ist die deutsche Gesellschaft verpflichtet, sich in Polen als USt-Pflichtiger zu registrieren und Rechnungen mit polnischer USt auszustellen. Da der Käufer als USt-Pflichtiger in Polen nicht registriert ist, bestehen Zweifel, ob diese Transaktion dem obligatorischen Split-Payment-Verfahren unterliegt.
Aus den Regelungen zum Split-Payment-Verfahren ist nicht ersichtlich, ob unter „Steuerpflichtige“ nur in Polen registrierte USt-Pflichtige zu verstehen sind. Aktuell gibt es zwei widersprüchliche Ansichten:
- Der Käufer muss in Polen als USt-Pflichtiger registriert sein, damit er vom obligatorischen Split-Payment-Verfahren betroffen ist. Das Argument für diese Position ist, dass die Steuerpflichtigen, die in Polen für die USt-Zwecke nicht registriert sind, in der Praxis keine Möglichkeit heben, ein MwSt.-Konto zu besitzen und sie daher den Split-Payment-Mechanismus nicht anwenden können.
- Der Käufer muss in Polen als USt-Pflichtiger nicht registriert sein – es reicht aus, wenn er als MwSt-Pflichtiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat registriert ist, damit er dem obligatorischen Split‑Payment-Verfahren unterliegt. Vertreter dieser Ansicht verweisen vor allem auf die Regelugen bezüglich der Kostenerstattung für die Führung eines polnischen Geschäftskontos mit MwSt-Sperrkonto für Steuerpflichtige, die weder den Sitz noch eine feste Niederlassung in Polen haben. Diese Bestimmungen könnten nämlich den in Polen nicht registrierten Steuerzahlern indirekt die Verpflichtung auferlegen, ein Bankkonto in Polen zu eröffnen und den obligatorischen Split-Payment-Mechanismus anzuwenden.
Zusammenfassung
Es ist zu beachten, dass der Verstoß gegen Vorschriften über das obligatorische Split‑Payment- Verfahren mit einer 30%igen Sanktion des USt-Betrags aus der Rechnung, sowie mit Strafen aus dem Steuerstrafgesetzbuch belegt werden kann. Daher ist es ratsam, dass die Rechnungen, die die beschriebene Art der Transaktionen dokumentieren, im Split-Payment- Verfahren ausgestellt werden. Dadurch können sowohl Verkäufer als auch Käufer die negativen Konsequenzen einer Nichtanwendung des Split-Payment-Mechanismus vermeiden.
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