Wann wird das obligatorische Split-Payment-Verfahren angewandt?
Das obligatorische Split-Payment-Verfahren findet Anwendung auf Rechnungen mit einem Bruttowert von mindestens 15.000 PLN für die Lieferung von Waren bzw. Dienstleistungen, die in Anlage 15 zum polnischen USt-Gesetz gelistet sind. Solche Rechnungen sind mit dem Hinweis „Split-Payment-Verfahren“ auszustellen. Die polnischen USt-Vorschriften regeln aber die Vorgehensweise bei komplexen Leistungen (Leistungen, die aus mehreren verschiedenen Leistungen bestehen, die auf das Erreichen desselben Ziels ausgerichtet sind) nicht. Daher haben Steuerpflichtige Zweifel daran, ob ihre komplexen Leistungen dem obligatorischen Split-Payment-Verfahren unterliegen und somit mit dem entsprechenden Hinweis ausgestellt werden sollen.
Schilderung des Sachverhaltes
Mit der Problematik beschäftigten sich kürzlich die Steuerbehörden in der individuellen Steuerauskunft 0113-KDIPT1-2.4012.790.2020.1.KT vom 14.01.2021, in der der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:
Die Gesellschaft erbringt Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugreparatur, die die verwendeten Materialien und Arbeit umfassen. Die Materialien sind Teile für Kraftfahrzeuge, die in der Anlage 15 zum polnischen USt-Gesetz aufgeführt sind. Für den Verkauf ihrer Leistungen erstellt die Gesellschaft Rechnungen, in denen Arbeits- und Materialkosten in separaten Positionen angegeben werden.
Die Firma wollte wissen, ob ihre Rechnungen mit dem Hinweis „Split-Payment-Verfahren“ zu erstellen sind, falls der Bruttowert der in Anlage 15 aufgeführten Teile, die in der Wartungsleistung enthalten sind, 15.000,00 PLN übersteigt.
Entscheidung der Steuerbehörden
Die Steuerbehörden stellten fest, dass eine ausschließliche Wartungsdienstleistung nicht in Anlage 15 des USt-Gesetzes aufgeführt ist, so dass sie dem obligatorischen Split-Payment-Mechanismus nicht unterliegt. Somit sei das Unternehmen nicht verpflichtet, den Hinweis in seinen Rechnungen anzugeben.
Richtige Erstellung der Rechnung
Dabei betonten die Steuerbehörden, dass in der Rechnung nur die Dienstleistung (Fahrzeugreparatur) als Verkaufsgegenstand angegeben werden sollte, während der Material- oder Arbeitswert (d.h. der Wert der einzelnen Bestandteile der jeweiligen Dienstleistung) eventuell außerhalb der obligatorischen Elemente der Rechnung, als zusätzliche Elemente z.B. im Informationsteil der Rechnung oder in einem separaten Dokument (z.B. im Kostenvoranschlag) angegeben werden kann. Die Rechnung sei nämlich ein formalisiertes Dokument, das einen tatsächlich stattgefundenen wirtschaftlichen Vorgang widerspiegeln soll, daher dürfe sie nicht irreführend sein.
Daher solle eine Rechnung, die die Erbringung von Dienstleistungen dokumentiert, nicht die bei der Erbringung der Dienstleistungen verwendeten Waren als Gegenstand des Verkaufs enthalten, wenn diese nicht Gegenstand eines separaten Verkaufs, sondern Bestandteil einer komplexen Dienstleistung waren.
Die in Art. 106e Abs. 1 des USt-Gesetzes geforderten Formelemente der Rechnung (u.a. Gegenstand des Verkaufs) haben beweisrechtliche Bedeutung. Wenn daher mehrere verschiedene Leistungen in separaten Positionen als Gegenstand des Verkaufs in der Rechnung aufgeführt werden, kann dies darauf hindeuten, dass der Gegenstand des Verkaufs mehrere separate Leistungen sind und nicht eine komplexe.
Fazit
Eine Steuerauskunft betrifft grundsätzlich einen konkreten Fall. Daher ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob das obligatorische Split-Payment-Verfahren Anwendung findet.
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