Zur Erinnerung – was ist ein Fiskalvertreter?
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters besteht für ein Unternehmen aus einem Drittland, wenn es weder einen Sitz noch eine feste Niederlassung auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und der Verpflichtung unterliegt, sich als aktiver Steuerpflichtiger in Polen zu registrieren (gemäß Art. 18a Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes).
Um Fiskalvertreter zu werden, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u.a. als aktiver Steuerpflichtiger mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen registriert sein und keine Rückstände gegenüber den polnischen Steuerbehörden aufweisen). Es ist zu beachten, dass ein Fiskalvertreter gesamtschuldnerisch mit dem Steuerpflichtigen für dessen umsatzsteuerliche Verbindlichkeiten in Polen haftet.
Neue Verordnung des polnischen Finanzministeriums nach dem Brexit
Als Konsequenz aus dem Anfang 2021 erfolgten Brexit ist Großbritannien automatisch ein Drittland geworden. Infolgedessen standen britische Unternehmen vor der Notwendigkeit, einen Fiskalvertreter zu bestellen. Das Finanzministerium hat dieses Problem erkannt und diesbezüglich Erleichterungen durch die Einführung einer Verordnung eingeleitet.
Die oben erwähnte Verordnung ist am 23.02.2021 in Kraft getreten (polnisches Gesetzblatt von 2021, Punkt 347). Sie sieht vor, dass ein Unternehmer, der einen Sitz oder eine feste Niederlassung im Gebiet eines Drittlandes hat und daher verpflichtet ist, sich in Polen als aktiver Steuerpflichtiger zu registrieren, keinen Fiskalvertreter ernennen muss, sofern mit diesem Land eine Vereinbarung bezüglich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und der Eintreibung von Mehrwertsteuerforderungen geschlossen wurde.
Im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen Großbritannien und der Europäischen Union wurde ein Protokoll verabschiedet, das die administrative Zusammenarbeit und die Betrugsbekämpfung im Bereich der Umsatzsteuer sowie die gegenseitige Unterstützung bei der Einziehung von Steuer- und Zollansprüchen betrifft. Somit sind Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger verpflichtet, einen Fiskalvertreter zu ernennen.
Anhand der neuen Verordnung sind auch norwegische Unternehmen von der Bestellung eines Fiskalvertreters befreit. Dieses Land hat ebenfalls einen Vertrag mit der Europäischen Union über die administrative Zusammenarbeit, die Bekämpfung von Steuerbetrug und die Eintreibung von USt-Schuld geschlossen.
Die Verordnung vom 23. Februar 2021 gilt sowohl für Unternehmer, die vor dem 1. Januar 2021 als aktive Steuerpflichtige registriert waren, als auch für Unternehmer, die gerade erst und auch zukünftig mit der Ausübung steuerpflichtiger Tätigkeiten in Polen beginnen oder beginnen werden.
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