Zum 31.12.2020 wurde die Übergangsphase beendet, in der Großbritannien umsatzsteuerlich als EU-Mitgliedstaat betrachtet wurde. Seit dem 01.01.2021 ist Großbritannien somit als Drittland anzusehen, was die Berechnung der Umsatzsteuer bei Lieferungen von Polen nach Großbritannien beeinflusst und auch die Erledigung von Zollformalitäten beinhaltet.
Versand von Polen nach Großbritannien nach dem 01.01.2021
Im Zusammenhang mit dem Brexit werden seit dem 01.01.2021 Warenlieferungen von Polen nach Großbritannien, die bis zu diesem Zeitpunkt als Versandhandel im Sinne der MwSt-Richtlinie anerkannt wurden, als Ausfuhrlieferungen betrachtet. Dies betrifft auch solche Lieferungen, die bisher nicht in Polen, sondern wegen des Verzichts auf die Lieferschwelle in Großbritannien besteuert wurden. Somit unterliegen Sendungen nach Großbritannien denselben Regeln wie z.B. Sendungen nach China oder in die Vereinigten Staaten.
Anwendung des Steuersatzes von 0% beim Export
Die Ausfuhrlieferungen (d.h. Lieferungen aus einem EU-Mitgliedstaat in ein Drittland) sind grundsätzlich steuerfrei (in Polen sind diese Lieferungen mit dem USt-Satz von 0% besteuert). Um den USt-Satz von 0% beim Export aus Polen anzuwenden, muss der Steuerpflichtige (Verkäufer) im Besitz von Zollunterlagen sein, die die Ausfuhr der Waren aus der EU bestätigen (in der Praxis wird von den Steuerbehörden in Polen meistens die polnische Ausfuhrbestätigung „IE-599“ verlangt). Besitzt der Steuerpflichtige keine Ausfuhrbestätigung, ist die Ausfuhrlieferung mit dem entsprechenden USt-Satz auszuweisen – im Monat, der nach dem Monat folgt, in dem die Lieferung vorgenommen wurde. Der Steuerpflichtige kann die ausgewiesene Umsatzsteuer aus der Ausfuhrlieferung zurückerhalten, sobald ihm die Ausfuhrbestätigung vorliegt.
Anzahlungen bei Ausfuhrlieferungen
Es ist zu beachten, dass die Anzahlungen beim Export auch meldepflichtig sind (in der Abrechnungsperiode, in der sie beim Verkäufer eingegangen sind). Die Anzahlung für künftige Warenlieferungen kann mit dem USt-Satz von 0% versteuert werden, wenn die Waren innerhalb von 6 Monaten ab dem Ende des Monats ausgeführt werden, in dem der Steuerpflichtige die Anzahlung erhalten hat, sofern er über die offizielle Ausfuhrbestätigung verfügt (bis Ende 2020 galt eine Frist von 2 Monaten).
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