Was ist ein Fiskalvertreter?

Laut Umsatzsteuergesetz besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters für ein Unternehmen, wenn es weder einen Sitz noch eine feste Niederlassung auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und der Verpflichtung unterliegt, sich als aktiver Steuerpflichtiger in Polen zu registrieren. Um Fiskalvertreter zu werden, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen, u.a. Registrierung als aktiver Steuerpflichtiger, Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen, keine Rückstände gegenüber den polnischen Steuerbehörden. Es ist zu beachten, dass die Fiskalvertreter gesamtschuldnerisch mit dem Steuerpflichtigen für seine Steuerverbindlichkeiten in Polen haften.

Brexit: Fiskalvertreter für britische Unternehmen

Die Auswirkungen des Brexits im Bereich der Umsatzsteuer können für britische Unternehmen, die in Polen tätig sind, erheblich sein. Wenn sie heute hier z.B. Warenlieferungen tätigen, genügt es, sich einfach beim polnischen Finanzamt für Umsatzsteuersteuerzwecke anzumelden. Nach dem Brexit müssen sie einen Fiskalvertreter ernennen.

Die Steuerbehörden bereiten sich auf die Möglichkeit des sogenannten harten Brexits vor, was mit erheblichen Änderungen in der Steuerabrechnung verbunden sein wird. Wie das polnische Finanzministerium erklärte, müssen britische Unternehmen ohne Sitz oder feste Niederlassung in der EU nach dem Brexit grundsätzlich einen Fiskalvertreter bestellen. Diese Verpflichtung gilt auch für Unternehmen, die bereits in Polen als aktive Steuerpflichtige registriert sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen mit Inkrafttreten des Brexits automatisch von der polnischen Umsatzsteuer abgemeldet werden. Sie sind jedoch verpflichtet, unverzüglich einen Fiskalvertreter zu bestellen, wie es in Polen für Unternehmen aus Drittländern erforderlich ist.

Es sollte klargestellt werden, dass die obige Verpflichtung nur für Unternehmen gilt, die steuerpflichtige Tätigkeiten in Polen ausüben. Übt ein ausländischer Steuerpflichtiger eine befreite oder nicht steuerpflichtige Tätigkeit aus, muss er keinen Fiskalvertreter ernennen.

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