Der grenzüberschreitende Versandhandel stellt im Sinne der Umsatzsteuer eine besondere Art innergemeinschaftlicher Transaktionen dar. Wenn der Lieferant der Waren ein Mehrwertsteuerpflichtiger aus einem EU-Mitgliedstaat und der Erwerber ein Mehrwertsteuerpflichtiger, eine zur Abrechnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht verpflichtete juristische Person oder ein anderes nicht mehrwertsteuerpflichtiges Rechtssubjekt aus einem anderen Mitgliedstaat ist, handelt es sich um grenzüberschreitenden Versandhandel, d.h. von Polen aus in ein anderes EU-Land oder aus einem anderem EU-Land nach Polen.
In unseren vorherigen Artikeln (http://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/versandhandel-zahlungen-via-paypal-3/ und http://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/ist-der-im-bestimmungsland-versteuerte-versandverkauf-in-der-polnischen-ust-erklarung-zu-melden-2/) haben wir bereits die Definition des Versandhandels im Sinne von Art. 2 Pkt. 23. des polnischen USt-Gesetzes sowie die Pflicht zur Abrechnung der USt auf Versandverkäufe (sowohl aus Polen als auch aus einem EU-Land nach Polen) gemäß Art. 23 und 24 des USt-Gesetzes erwähnt und den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht im Versandhandel erörtert.
Im Falle des grenzüberschreitenden Versandhandels sehen die Vorschriften des polnischen USt-Gesetzes auch Regeln für dessen Dokumentation vor, sofern eine Steuerpflicht in Polen besteht.
Gemäß Art. 23 Abs. 2-3 unterliegt der Versandhandel von Polen in ein anderes EU-Land der USt-Pflicht in Polen, vorausgesetzt, dass dessen Nettowert im betreffenden und im vorherigen Steuerjahr (soweit Versandhandel im Vorjahr betrieben wurde) den in Zloty ausgedrückten Betrag, der durch das Bestimmungsland für die versandten Waren festgelegt worden ist, nicht überschritten hat. Der Versandhandel nach Polen aus einem anderen EU-Land unterliegt der USt-Pflicht in Polen, vorausgesetzt, dass dessen Nettowert im betreffenden oder im vorherigen Steuerjahr die Schwelle von 160.000 PLN netto übersteigt. Mit der Überschreitung dieser Schwelle beginnt eine obligatorische USt-Versteuerung in Polen (Art. 24 Abs. 2-3).
Fakturierung des grenzüberschreitenden Versandhandels
Der in Polen steuerpflichtige grenzüberschreitende Versandhandel (der Besteuerungsort, der gemäß Art. 23 und 24 des USt-Gesetzes bestimmt wird, befindet sich auf dem Territorium Polens) muss immer durch eine Rechnung dokumentiert werden. Laut Art. 106b Abs. 1 Ziff. 2 des USt-Gesetzes ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die den Versandhandel von Polen aus in ein anderes EU-Land oder aus einem anderem EU-Land nach Polen zugunsten eines anderen als des Steuerpflichtigen der Steuer, der Mehrwertsteuer oder einer Steuer ähnlicher Art oder zugunsten einer nicht steuerpflichtigen juristischen Person belegt.
Ist ein solcher Versandhandel außerhalb Polens mehrwertsteuerpflichtig, muss er nicht durch polnische Rechnungen belegt werden. Er soll in der im entsprechenden Mitgliedstaat festgelegten Weise dokumentiert werden.
Datum der Rechnungsstellung beim grenzüberschreitenden Versandhandel
Das Ausstellungsdatum des Dokuments, das als Nachweis für die Transaktion dient, ist eng mit dem Zeitpunkt verbunden, zu dem die Umsatzsteuerpflicht entsteht. Die Entstehung der Steuerpflicht bewirkt zumeist die Pflicht zur Rechnungsstellung. Da für den Versandhandel keine Sondervorschriften bezüglich des Zeitpunkts der Rechnungsstellung gelten, sind auf einen derartigen Verkauf die allgemeinen Grundsätze des polnischen USt-Gesetzes über die Ausstellung einer Rechnung anzuwenden. Nach dem Allgemeingrundsatz ist die Rechnung nicht später als am 15. Tag des Monats, der dem Monat der Warenlieferung folgt, auszustellen. Wird hingegen das zustehende Entgelt vor der Warenlieferung im Ganzen oder teilweise vereinnahmt, ist die Rechnung spätestens am 15. Tag des Monats, der dem Monat des Zahlungserhalts folgt, auszustellen. Bei Vereinnahmung des vollständigen Preises vor der Lieferung wird zum Zeitpunkt der Herausgabe der Ware keine zusätzliche Schlussrechnung ausgestellt.
Vereinfachte Rechnung im grenzüberschreitenden Versandhandel?
Art. 106e Abs. 5 Ziff. 3 des USt-Gesetzes definiert eine vereinfachte Rechnung als Rechnung, die nicht alle in Art. 106e Abs.1 Ziff. 3 genannten Angaben über den Erwerber und die Angaben in Abs. 1 Ziff. 8,9 und 11 bis 14 enthalten muss. Sie kann verwendet werden, wenn die Gesamtforderung einen Betrag von 450 PLN oder von 100 EUR nicht übersteigt.
Rechnungen zur Dokumentation des grenzüberschreitenden Versandhandels müssen allerdings grundsätzlich alle Elemente gemäß Art. 106e Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Somit ist diese Regelung beim grenzüberschreitenden Versandhandel nicht anwendbar.
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