Welche Bedeutung hat die feste Niederlassung?

Der Begriff „feste Niederlassung“ ist u.a. von Bedeutung in Bezug auf die Bestimmung des Dienstleistungsortes. Laut Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Werden diese Dienstleistungen jedoch an einer festen Niederlassung des Steuerpflichtigen erbracht, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, so gilt als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung.

Wie definiert man die feste Niederlassung?

Gemäß Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gilt als feste Niederlassung jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

feste Niederlassung

Schilderung des Sachverhaltes

Mit der Problematik beschäftigte sich kürzlich der EuGH im Urteil C-931/19 vom 03.06.2021, in dem der folgende Sachverhalt dargestellt wurde:

Ein britisches Unternehmen befasste sich mit der Verwaltung von Immobilien, Grundstücken und Unterkünften. Es besaß eine Immobilie in Österreich und vermietete diese Immobilie an zwei österreichische Geschäftsleute. Dabei beauftragte das Unternehmen eine andere in Österreich tätige Gesellschaft, als Vermittler mit Dienstleistern und Lieferanten aufzutreten, Mieten und Betriebskosten in Rechnung zu stellen, Unternehmensregister zu führen und Umsatzsteuererklärungen zu erstellen. In der Praxis waren es also die Mitarbeiter dieser Gesellschaft, die den Vermietungsdienst betrieben, da die britische Firma in Österreich niemanden beschäftigte.

Die britische Gesellschaft behielt jedoch die Entscheidungsbefugnis über den Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen, die Festlegung der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen von Mietverträgen, die Durchführung von Investitionen und Reparaturen sowie die Organisation ihrer Finanzierung, die Auswahl von Dritten zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen und schließlich die Auswahl und Beaufsichtigung der Immobilienverwaltungsgesellschaft selbst.

Sie war daher der Ansicht, dass sie keine feste Niederlassung im Ausland besitze und daher keine Mehrwertsteuer in Österreich zu entrichten habe.

Die Steuerbehörden vertraten jedoch eine andere Auffassung und argumentierten, dass nach österreichischem Recht bei der Vermietung von Immobilien in Österreich immer eine feste Niederlassung vorliege, somit also die Steuer in Österreich zu zahlen sei. Der Streit ging bis zum österreichischen Bundesfinanzgericht, das das Verfahren aussetzte und um eine Vorabentscheidung beim EuGH ersuchte.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH verwies auf seine Urteile C-73/06 vom 28.06.2007 und C-190/95 vom 17.07.1997. Daraus geht hervor, dass der Begriff feste Niederlassung die ständige Präsenz der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel voraussetzt. Von einer festen Niederlassung kann also nicht die Rede sein, wenn der Dienstleistungserbringer nicht über eigenes Personal im Ausland verfügt. Folglich entschied der EuGH, dass die britische Firma keine Mehrwertsteuer im Ausland abführen muss, wenn sie nicht über eigenes Personal in Österreich verfügt und für die Abwicklung der Vermietung nur Personen einsetzt, die von einem Vermittler beschäftigt werden.

Fazit

Laut dem Urteil C-931/19 reicht der Einsatz von Personal eines anderen Unternehmens nicht aus, um eine feste Niederlassung zu begründen. Der Ansatz der Steuerbehörden ist jedoch häufig restriktiver, da sie beim Ersatz fremder Personalmittel von einer festen Niederlassung ausgehen. Somit bleibt das Thema umstritten.

Kontakt mit Tax Benefit

Hat der Artikel Ihr Interesse geweckt? Möchten Sie mehr Informationen aus diesem Bereich erhalten? Dann zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir beraten Sie gerne.

Abonnieren Sie den Newsletter. Verpassen Sie keine neuen Artikel!

Loading