Korrektur der Vorsteuer infolge der Nichtbegleichung einer Rechnung
Das polnische USt-Gesetz sieht vor, dass der Steuerpflichtige die aus einer Eingangsrechnung abgezogene Vorsteuer in seiner USt-Meldung korrigieren muss, wenn er diese Rechnung innerhalb von 90 Tagen nach dem Ablauf der im Vertrag bzw. auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist nicht beglichen hat.
Es ist zu beachten, dass die Korrektur der Vorsteuer für den Schuldner obligatorisch ist und nicht davon abhängt, ob der Gläubiger die Vergünstigung für uneinbringliche Forderungen in Anspruch genommen hat bzw. die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer korrigiert hat. Der Schuldner muss die Vorsteuer in der USt-Meldung für den Abrechnungszeitraum, in dem der 90. Tag nach dem Ablauf der Zahlungsfrist verstrichen ist, korrigieren.
Schilderung des Sachverhaltes
Infolge einer für den Zeitraum von November 2016 bis Februar 2017 vom Zoll- und Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung wurde ein Unternehmen mit einer Sanktion von 30% der USt bestraft.
Der Grund für die Bemessung der Sanktion war, dass der Steuerpflichtige in seiner USt-Meldung für November 2016 keine Korrektur der Vorsteuer wegen der Nichtbegleichung einer Rechnung vorgenommen hatte.
Nach Meinung des Unternehmens hatte jedoch die Zoll- und Finanzbehörde kein Recht, diese Sanktion zu verhängen, da der Steuerbescheid nach der Betriebsprüfung erst im Jahr 2018 erteilt wurde, Artikel 89b Abs. 6 des USt-Gesetzes, der die Sanktion begründete, jedoch am 1. Januar 2017 aufgehoben worden war. Der Fall ging vor Gericht.
Urteil
Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Szczecin/Stettin stimmte dem Zoll- und Finanzamt zu und entschied, dass die Sanktion aufgrund der Übergangsbestimmungen aus der Änderung des USt-Gesetzes gerechtfertigt war. Die Vorschriften des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 über die Änderung des Umsatzsteuergesetzes sahen nämlich vor, dass Art. 89b Abs. 6 des USt-Gesetzes für USt-Abrechnungen vor dem Januar 2017 weiter gilt. Darüber hinaus wurden auch ab dem 1. Januar 2017 neue Sanktionen für unzuverlässige Steuerabrechnungen, die zu einer Verringerung der Steuerschuld oder einer Erhöhung des Vorsteuerüberschusses führen (Art. 112b des USt-Gesetzes), eingeführt.
Zusammenfassung
Die Steuerbehörden können eine Sanktion verhängen, wenn der Steuerzahler 90 Tage nach dem Zahlungstermin die Steuerbemessungsgrundlage bzw. die fällige Steuer in Bezug auf die unbezahlte Eingangsrechnung nicht korrigiert hat. Die Sanktion beträgt grundsätzlich 30% der Steuer. Sollten jedoch die Steuerbehörden im Rahmen der Prüfungstätigkeiten eine Unregelmäßigkeit feststellen und der Steuerpflichtige dann seine USt-Abrechnungen korrigieren, ist die Sanktion niedriger und beträgt 20%.
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