Warenexport in umsatzsteuerlichen Vorschriften

Das polnische Umsatzsteuergesetz definiert den Export von Waren fachlich als Warenausfuhr, d.h. „die Lieferung von Waren, die aus dem Inland in Gebiete außerhalb der Europäischen Union gesandt bzw. befördert werden“. Außerdem verlangt das Gesetz, dass diese Lieferung durch einen Lieferanten oder für dessen Rechnung oder durch einen Erwerber mit Sitz außerhalb des Inlands oder für dessen Rechnung ausgeführt werden sollte. In all diesen Fällen muss die Warenausfuhr in Gebiete außerhalb der Europäischen Union von einer in einschlägigen Zollvorschriften bestimmten zuständigen Zollbehörde bestätigt werden.

Export

Wie sieht es mit dem Steuersatz aus?

Grundsätzlich sehen die Vorschriften vor, dass man den Steuersatz i.H.v. 0% bei der Warenausfuhr anwendet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Steuerpflichtige muss ein Dokument erhalten, das die Ausfuhr der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union bestätigt;
  • der erwähnte Erhalt des Dokuments muss vor Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung für den gegebenen Abrechnungszeitraum, in dem die Lieferung der Waren ausgeführt wurde, erfolgen.

Wenn der Empfänger der Waren unbekannt ist, dann…

Hinsichtlich der Auslegung der oben erwähnten Voraussetzungen hat der Europäische Gerichtshof in letzter Zeit Stellung genommen. Der Anlass war ein Rechtsstreit zwischen einem polnischen Unternehmer und einer polnischen Steuerbehörde. Nach Ansicht der Steuerbehörde war der Unternehmer zur Zahlung der fälligen Umsatzsteuer verpflichtet, weil die aus Polen ausgeführten Waren in die Hände unbekannter Empfänger in der Ukraine gerieten, die an einem steuerlichen Betrug beteiligt waren. Deswegen wurden diese Transaktionen als innerpolnische Lieferung von Waren betrachtet und mit dem Steuersatz i.H.v. 23% besteuert. Der Unternehmer war mit der Entscheidung nicht einverstanden und versicherte, von den Betrug nichts gewusst zu haben. Er argumentierte außerdem, dass dieser Umstand keine Bedeutung für die Anwendung des Steuersatzes i.H.v. 0% habe, weil die Waren tatsächlich in einem Drittstaat befördert wurden.

…soll dies keinen Einfluss auf die Anwendung des Steuersatzes i.H.v. 0% haben, …

Mit dem Urteil vom 17.10.2019 in der Rechtssache C-653/18 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist, wenn man einem Steuerpflichtigen sein Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung (was als Anwendung des Steuersatzes i.H.v. 0% in Polen umgesetzt wurde) lediglich auf der Grundlage abspricht, dass der Empfänger der Waren nicht die auf der vom Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnung genannte Person ist, sondern ein anderer – nicht identifizierter – Empfänger. Nach Ansicht des Gerichtshofs steht die Praxis der Steuerbehörden den Grundsätzen der Steuerneutralität und Verhältnismäßigkeit entgegen.

…soweit man seinen Vertragspartner zunächst gründlich geprüft hat.

Obwohl der Europäische Gerichtshof in diesem Fall für den Unternehmer entschieden hat, bedeutet das nicht, dass man nur die objektiven Umstände bei der Ausfuhr der Waren außerhalb der Europäischen Union berücksichtigen muss, um den Steuersatz i.H.v. 0% anzuwenden. Es wurde deutlich hervorgehoben, dass die Ablehnung des erwähnten Steuersatzes zulässig wäre, wenn man zweifelsfrei beweisen könnte, dass die betroffene Transaktion keine Warenausfuhr darstellt. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige davon wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Transaktion ein gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem begangener Betrug anhaftet.

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