Bedingungen für die Anwendung des USt-Satzes von 0% beim Export

Grundsätzlich darf beim Export der Steuersatz von 0% angewandt werden. Bevor man aber eine solche Lieferung plant und ausführt, sollte man wissen, dass dieser Satz nur unter den folgenden Bedingungen anzuwenden ist:

  • Die Waren werden aus Polen in ein Land befördert, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
  • Die Lieferung wird vom Lieferanten oder zu seinen Gunsten oder vom Erwerber mit Sitz außerhalb Polens oder zu seinen Gunsten ausgeführt.
  • Der Export von Waren ins Ausland wird von einer entsprechenden Zollbehörde bestätigt.
  • Der Exporteur besitzt die Unterlagen, die den Transport der Waren ins Gebiet außerhalb der Europäischen Union belegen, vor Ablauf der Frist für die Einreichung der einschlägigen USt-Erklärung.

Bedingungen für die Anwendung des USt-Satzes von 0% beim Export

Belegnachweise beim Export

Als Unterlagen, die der Exporteur besitzen muss, gelten insbesondere:

  • Dokumente in elektronischer Form, die in einem IT-System zur Bedienung von Ausfuhranmeldungen erstellt werden oder ein von einer Zollbehörde bestätigter Ausdruck dieser Unterlagen (Dokument IE-599).
  • Dokumente in elektronischer Form, die aus einem IT-System zur Bedienung von Ausfuhranmeldungen stammen und außerhalb dieses Systems erstellt wurden, soweit ihre Echtheit gewährleistet ist.
  • Ausfuhranmeldungen in Papierform, die außerhalb des IT-Systems zur Bedienung von Ausfuhranmeldungen abgegeben wurden oder ihre von einer Zollbehörde bestätigte Kopie (Zollpapier SAD).

Es ist zu betonen, dass die entsprechenden Unterlagen dem Lieferanten bereits zum Zeitpunkt, an dem er die Ausfuhr ins Ausland unter Anwendung des Steuersatzes von 0% meldet, vorliegen müssen. Sollte der Lieferant die erwähnten Unterlagen nicht besitzen, darf er diese Lieferung unter Anwendung des Steuersatzes von 0% nicht im laufenden, sondern im folgenden Abrechnungszeitraum ausweisen, vorausgesetzt, dass er die Unterlagen vor Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung für diesen folgenden Abrechnungszeitraum erhält. Bei Nichterhalt der Unterlagen innerhalb dieser Frist ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung unter Anwendung des auf eine inländische Warenlieferung anwendbaren Steuersatzes (der Regelsteuersatz beträgt 23 %) zu melden. Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen ist der Lieferant berechtigt, eine Korrektur vorzunehmen.

Anzahlungen beim Export

Erhielt der Lieferant die gesamte Zahlung oder einen Teil davon vor der Durchführung der Lieferung, so gilt der Steuersatz von 0% für die erhaltene Zahlung, vorausgesetzt, dass die Warenausfuhr innerhalb von 2 Monaten erfolgt, gerechnet ab Ende des Monats, in dem der Exporteur diese Zahlung erhielt, und dass der Exporteur innerhalb dieser Frist die Unterlagen erhält.

Falls die Lieferung innerhalb einer späteren Frist erfolgt, darf der Steuersatz von 0% auch angewandt werden, allerdings nur unter der Bedingung, dass die spätere Warenausfuhr durch die Eigenart der Abwicklung dieser Art von Lieferungen begründet ist. Diese Eigenart muss aus Dokumenten hervorgehen, die die Lieferbedingungen und die Frist für die Warenausfuhr festlegen.

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