Der Oberste Verwaltungsgerichtshof Polens (NSA) hat in einem Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. I FSK 802/24) entschieden, dass die Bauleistungen für ein Studentenwohnheim dem ermäßigten USt-Satz von 8% unterliegen können. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein Studentenwohnheim als Wohnraum dient und somit die Wohnbedürfnisse der Studenten erfüllt 

Hintergrund des Falls

Ein Bauunternehmen plante den Bau eines Studentenwohnheims, das neben den Wohnräumen auch einen Dienstleistungsbereich umfassen sollte. Das Unternehmen wandte sich an die Steuerbehörde, um eine verbindliche Auskunft darüber zu erhalten, ob für diese Bauleistungen der ermäßigte USt-Satz von 8% im Rahmen des sozialen Wohnungsbauprogramms angewendet werden kann. Die Steuerbehörde, vertreten durch den Direktor der Nationalen Steuerinformationsstelle (KIS), erteilte eine verbindliche Tarifaussage (WIS), in der sie feststellte, dass die Bauleistungen unter die Klassifizierung der Abteilung 41 der Polnischen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen (PKWiU) fallen und somit dem regulären USt-Satz von 23% unterliegen. 

Argumentation des Unternehmens 

Das Unternehmen legte Klage gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass das Studentenwohnheim als Gebäude für dauerhaften Wohnzweck anzusehen sei. Daher sollte es als Bestandteil des sozialen Wohnungsbauprogramms gelten und dem ermäßigten USt-Satz von 8% unterliegen. Es wurde betont, dass Studentenwohnheime die Wohnbedürfnisse der Studierenden erfüllen und somit eine Wohnfunktion haben.

Ermäßigter Steuersatz Bauleistungen

Entscheidung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Opole

Der Fall wurde vor das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) in Opole gebracht. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht und hob die Entscheidung der Steuerbehörde auf. In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass der ermäßigte USt-Satz auf Bauleistungen im Zusammenhang mit Wohngebäuden angewendet werden kann, die Teil des sozialen Wohnungsbauprogramms sind. Studentenwohnheime erfüllen diese Kriterien, da sie den Zweck haben, den Wohnbedarf der Studenten zu decken.

Kasstionsklage und Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs

Die Steuerbehörde legte gegen das Urteil des WSA Opole eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof (NSA) ein. Der NSA bestätigte jedoch die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und wies die Beschwerde der Steuerbehörde ab.

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