Korrektur der geschuldeten oder abgezogenen Steuer bei zu spät oder gar nicht beglichener Rechnung

In unserem Artikel unter dem Titel „Forderungsabschreibung gemäß dem polnischen Umsatzsteuergesetz“ (https://blog.taxbenefit.pl/pl/uncategorized/forderungsabschreibung-gemaess-dem-polnischen-umsatzsteuergesetz-2/) wurde bereits das Thema der Berichtigung der geschuldeten Steuer durch den Verkäufer erwähnt. Der Gläubiger darf die Bemessungsgrundlage und die geschuldete Steuer in seiner USt-Erklärung korrigieren, vorausgesetzt, dass die Forderung innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist nicht beglichen wurde und andere gesetzliche Voraussetzungen, die im Art. 89a des polnischen USt-Gesetztes genannt sind, erfüllt wurden. Dieser Artikel bezieht sich jedoch auf die Möglichkeit einer Korrektur der geschuldeten Steuer seitens des Verkäufers.

Es ist zu beachten, dass sich aus einer Rechnung, die vom Käufer in der USt-Erklärung ausgewiesen und innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist nicht beglichen wurde, für den Schuldner (Käufer) gemäß Art. 89b Abs. 1 des polnischen USt-Gesetztes eine Pflicht ergibt, den Vorsteuerabzug zu berichtigen.

Wie sollen Steuerpflichtige vorgehen, wenn es Streit um die Zahlung gibt?

Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau hat am 26.10.2021 das Urteil III SA/Wa 356/21 gefällt. Das Anliegen betraf eine Gesellschaft, die für den Erwerb von LKWs wegen eines Streits nicht bezahlt hatte. Das zuständige Finanzamt  verlangte von der Gesellschaft, den Vorsteuerabzug gemäß Art. 89a Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes zu berichtigen und die rückständige Steuerschuld nachzuzahlen.

Die Gesellschaft war der Meinung, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht notwendig sei, da vor dem Handelsgericht noch ein Streit um die Bezahlung der LKWs anhängig war. Sie argumentierte, dass die Steuerbehörde in einer solchen Situation das Verfahren bis zur Beilegung des Streits  mit dem Lieferanten aussetzen solle. Der Anwalt der Gesellschaft begründete diesen Standpunkt damit, dass es sich in diesem Fall um eine Rechtsfrage gemäß Art. 201 Par. 1 Punkt 2 der polnischen Abgabenordnung handele. Diese Bestimmung verpflichtet die Finanzbehörde, das Verfahren auszusetzen, wenn die Prüfung des Anliegens und der Erlass der Entscheidung von der Klärung einer Rechtsfrage durch eine andere Behörde oder ein Gericht abhängen.

Das Wojewodschaftliche Verwaltungsgericht in Warschau widersprach dieser Auffassung. Es erklärte, dass die Finanzbehörde zur Durchführung einer Prüfung berechtigt war. Die gesammelten Beweise zeigten, dass der Unternehmer die Rechnungen nicht beglichen hatte. Nach Auffassung des Gerichts stellt der beim Handelsgericht anhängige Streit keine Rechtsfrage im Sinne von Art. 201 der Abgabenordnung dar; das Verfahren konnte also nicht ausgesetzt werden.

Das Verwaltungsgericht stellte daher fest, dass die Finanzbehörde die Vorschriften über die verpflichtende Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Art. 89b  Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes) richtig angewandt hatte und der Vorsteuerabzug der klagenden Gesellschaft zu berichtigen sei.

Das Urteil III SA/Wa 356/21 ist nicht rechtskräftig.

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