Polnische USt-Pflichtige, die einen Überschuss an Vorsteuer zur geschuldeten Steuer erzielen, haben die Wahl zwischen den drei folgenden Vorgehensweisen. Sie können:
- das Vorsteuerguthaben auf den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen um es mit der künftigen geschuldeten Steuer zu verrechnen (indirekte Erstattung),
- in der USt-Erklärung die Vorsteuererstattung auf ein Bankkonto beantragen (direkte Erstattung), oder
- eine teilweise Erstattung der Vorsteuer in der USt-Erklärung beantragen und den Restbetrag auf den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
Die Vorsteuererstattung findet nicht automatisch statt. Sollte eine Vorsteuererstattung beantragt werden, müssen der Betrag und der Termin der Rückerstattung in der USt-Erklärung angeben werden.
Die Vorsteuererstattung, die in der Umsatzsteuererklärung beantrag wird, erfolgt nur auf ein Konto in einer polnischen Bank. Die Nummer des Kontos (auf dem Formular NIP-2) sowie eine Bestätigung in polnischer Sprache über die Eröffnung des Kontos müssen dem Finanzamt vorgelegt werden.
Fristen für die Vorsteuererstattung
Nach der aktuellen Gesetzeslage gibt es drei Fristen für die Vorsteuererstattung auf ein Bannkonto. Die Fristen werden ab dem Datum der Einreichung der USt-Erklärung, in der die Erstattung beantragt wird, berechnet.
- 60-Tage-Frist – wenn steuerbare Handlungen im Abrechnungszeitraum vorliegen, in dem die Erstattung beantragt wird;
- 180-Tage-Frist – wenn keine steuerbaren Handlungen im Abrechnungszeitraum vorliegen, in dem die Erstattung beantragt wird;
- 25-Tage-Frist – wenn eine Reihe zusätzlicher Bedingungen kumulativ erfüllt wird.
Sollte die USt-Erklärung korrigiert werden, beginnt die Frist erneut.
Sonderverfahren:
- Der Steuerzahler kann in der USt-Erklärung einen Antrag auf Vorsteuererstattung auf das für das Split-Payment-Verfahren verwendete MwSt-Sperrkonto stellen (die Mittel, die sich auf einem MwSt-Sperrkonto befinden, dürfen jedoch hauptsächlich zur Zahlung von Steuerverbindlichkeiten, Sozialversicherungsabgaben und für die Zahlung der Vorsteuer aus Eingangsrechnungen benutzt werden). Das Finanzamt ist verpflichtet, diese Rückerstattung innerhalb von 25 Tagen ab dem Datum der Einreichung der MwSt.-Erklärung vorzunehmen. Der Steuerpflichtige muss keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen.
- Im Zuge der Einführung des nationalen E-Rechnungs-Systems ist vorgesehen, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen die Mehrwertsteuerrückerstattungsfrist auf 40 Tage zu setzen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie unter: https://blog.taxbenefit.pl/newsletter/nationales-e-rechnungs-system-3/.
Risiken bei der Beantragung der Vorsteuererstattung
Die Begründetheit der Erstattung (vor allem beim ersten Erstattungsantrag) kann vom Finanzamt überprüft werden; in diesem Fall werden die USt-Abrechnungen des Antragstellers, seiner Kontrahenten und der tatsächliche Verlauf der Transaktionen analysiert.
Im Rahmen der durchgeführten Prüfungstätigkeiten untersucht das Finanzamt insbesondere:
- Quellenunterlagen wie Rechnungen, Bestellungen/Verträge und Zahlungsnachweise,
- den Gegenstand der Eingangs- und Ausgangsrechnungen,
- den Zusammenhang zwischen den Erwerben und den umsatzsteuerbaren Handlungen des Antragstellers in Polen, sowie
- den Grund für die Diskrepanz zwischen dem Wert der getätigten Erwerbe und dem der Verkäufe (sofern eine solche vorliegt).
Falls im Laufe der Prüfungstätigkeiten irgendwelche Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, kann das Finanzamt jede der drei vorgenannten Fristen für die Erstattung der Vorsteuer verlängern und auch eine Steuerprüfung einleiten. Nur bei der Rückerstattung auf das MwSt-Sperrkonto ist die Fristverlängerung nicht möglich.
Zusammenfassung
Für die Entscheidung über die Beantragung der Vorsteuererstattung in der USt-Erklärung sollte man zwei Dinge berücksichtigen:
- die Prognose der Ein- und Verkäufe in den folgenden Monaten und
- das Risiko der Infragestellung von Umsatzsteuerabrechnungen durch das Finanzamt.
In einigen Fällen ist es günstiger, mit der Beantragung der Erstattung zu warten und das Vorsteuerguthaben mit der künftigen geschuldeten Steuer zu verrechnen.
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