Weder die Vorschriften des polnischen Umsatzsteuergesetzes noch die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz regeln den Umgang mit Rechnungen, die versehentlich erstellt wurden, d.h. wenn kein tatsächlicher Verkauf von Waren bzw. keine tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen stattgefunden hat.
Der Artikel beschreibt die Stellungnahme der Steuerbehörden, die in der individuellen Steuerauskunft Nr. 0114-KDIP1-3.4012.394.2020.1.ISK vom 29.09.2020 dargestellt wurde, zur Annullierung versehentlich erstellter Papierrechnungen und der damit verbundenen Korrektur der USt-Abrechnung,.
Sachverhalt
Beim Antragsteller, einem Stromvertriebsunternehmen, kommt es vor, dass fälschlicherweise eine Rechnung für eine Transaktion ausgestellt wird, die aber nicht tatsächlich stattgefunden hat. Eine solche Rechnung dokumentiert keine Anzahlung für zukünftige Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des Antragstellers an seine Kunden.
Nach Rückgabe der Rechnung besitzt der Antragsteller (Rechnungsausteller) beide Exemplare der Rechnung (die Kopie und das Original). Einige der zurückgesandten Rechnungen sind mit dem Eingangsdatum der Rechnung beim Kunden versehen.
Die Firma wendet das folgende Annullierungsverfahren auf solche Rechnungen an:
- beide Exemplare der Rechnung werden vom Antragsteller durchgestrichen,
- auf den durchgestrichenen Rechnungen wird der Grund ihrer Annullierung angegeben,
- die annullierten Rechnungen werden zusammen mit den Buchhaltungsunterlagen des Antragstellers aufbewahrt.
Der Antragsteller fragte, ob die Annullierung der zurückgesandten Papierrechnung und die Korrektur der USt-Erklärung für den Zeitraum, in dem sie ursprünglich ausgewiesen wurde, das hier anzuwendende Verfahren sei.
Er wies darauf hin, dass im beschriebenen Fall kein Grund für die Ausstellung einer Korrekturrechnung bestehe. Zu den Ursachen einer Korrekturrechnung gehören: ein Preisnachlass, ein Rabatt, die Rückgabe von Waren und Verpackungen, die (vollständige oder teilweise) Erstattung der Zahlung, eine Preiserhöhung oder ein Irrtum im Preis, Steuersatz, Steuerbetrag oder in irgendeiner anderen Position der Rechnung.
Standpunkt der Steuerbehörden
Die Steuerbehörden bestätigten, dass die Annullierung einer Papierrechnung im Ausnahmefall erlaubt ist, sofern sie darin besteht, Original und Kopie der Rechnung durchzustreichen und mit Anmerkungen zu versehen, die ihre Wiederverwendung verhindern. Es ist zu betonen, dass die Annullierung von Rechnungen nur Rechnungen betrifft, die nicht in Verkehr gebracht wurden. Eine Papierrechnung, die an den Antragsteller (Rechnungsausteller) zurückgeschickt und vom Käufer nicht in seinen Unterlagen erfasst wurde, kann als solche betrachtet werden. Die Annullierung einer Rechnung gilt nur, wenn die Rechnung eine Transaktion dokumentiert, die nicht tatsächlich durchgeführt wurde.
Es wurde auch bestätigt, dass der Steuerpflichtige nach der Annullierung die USt-Erklärung für den Monat, in dem die annullierte Rechnung ausgewiesen wurde, entsprechend korrigieren sollte.
Die Steuerbehörden wiesen darauf hin, dass die Steuerzahler verpflichtet sind, aufgetretene wirtschaftliche Ereignisse ordnungsgemäß und sorgfältig zu dokumentieren. Die Annullierung einer Papierrechnung sollte als Ausnahmefall behandelt und nur dann angewandt werden, wenn dies notwendig ist.
Der gleiche Standpunkt wurde in den folgenden individuellen Steuerauskünften vertreten:
- 0112-KDIL1-3.4012.30.2019.1.AK vom 18 März 2019 r.,
- 0112-KDIL1- 3.4012.330.2018.2.AP vom 17 Juli 2018 r.
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