Am 5. November 2024 wurde ein neuer Gesetzentwurf zur Änderung des polnischen Gesetzes über das Nationale Elektronische Rechnungssystem (KSeF) veröffentlicht. Ziel dieses Entwurfs ist es, die Einführung von KSeF zu erleichtern und die Anwendung für Steuerpflichtige, insbesondere in der Anfangsphase, zu vereinfachen. Die wichtigsten Punkte des Entwurfs sind: 

Einführung der verpflichtenden Nutzung von KSeF für alle Steuerpflichtigen

Die Einführung erfolgt gestaffelt:

  • Ab dem 1. Februar 2026: Für Unternehmer, deren Umsatz (inklusive Steuern) im Jahr 2025 200 Millionen PLN überschritten hat.
  • Ab dem 1. April 2026: Für alle übrigen Unternehmer.

Übergangsregelung: Zwischen dem 1. Februar 2026 und dem 31. März 2026 können Steuerpflichtige, die zur Ausstellung strukturierter Rechnungen verpflichtet sind, weiterhin elektronische oder Papierrechnungen ausstellen, sofern ihr Gesamtumsatz (inklusive Steuern) im vorherigen Steuerjahr 200 Millionen PLN nicht überschritten hat. 

Verlängerung bestimmter Fristen bis zum 31. Juli 2026

Um den Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Anpassung zu geben, werden einige Regelungen um zusätzliche sechs Monate verschoben:

  • Angabe der KSeF-Nummer bei Zahlungen für E-Rechnungen auch im Rahmen des Split-Payment-Mechanismus.
  • Die Einführung von KSeF für Rechnungen, die aus Registrierkassen erstellt werden.
  • Strafen für Nichteinhaltung von KSeF-Pflichten.

Elektronische Rechnungsstellung Polen

Nutzung des Offline-Modus bis Ende 2026

Alle Steuerpflichtigen erhalten die Möglichkeit, den sogenannten Offline-Modus bis zum 31. Dezember 2026 zu nutzen. Dies soll insbesondere in Situationen helfen, in denen kurzfristig keine Verbindung zum KSeF-System hergestellt werden kann. 

Regelungen für Verbraucherrechnungen

Es wird die Möglichkeit eingeführt, Verbraucherrechnungen über das KSeF-System auszustellen. Dies schafft Klarheit und Einheitlichkeit bei der Ausstellung von Rechnungen an Endverbraucher.

Übergangsregelungen für „digital ausgeschlossene” Steuerpflichtige

Steuerpflichtige, die aufgrund geringer Anzahl und geringem Wert der ausgestellten Rechnungen als „digital ausgeschlossen” gelten, erhalten bis zum 30. September 2026 die Möglichkeit, Rechnungen weiterhin in der bisherigen Form auszustellen.

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