Fehler oder Versehen bei der USt-Abrechnung

 Bei der USt-Abrechnung des Ig-Erwerbs von Waren  treten häufig Fehler auf. Beispielsweise wird ein zu niedriger Umrechnungskurs verwendet (z. B. von einem anderem Tag), oder der Nettobetrag der Rechnung wird zu niedrig ausgewiesen. Infolgedessen wurden Umsatz-  und Vorsteuer des Ig-Erwerbs in der USt-Erklärung geringer abgerechnet, als sie hätten sein sollen. Wird ein derartiger Fehler sofort bemerkt und behoben, sollte dies keine negativen Auswirkungen auf Umsatz- und Vorsteuer haben. Wird der Fehler jedoch zu spät entdeckt, drohen schwerwiegende steuerliche Konsequenzen.

innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren

Polnische USt-Vorschriften zur Abrechnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren

Gemäß der geltenden  Regelungen hins. der Steuerverbindlichkeiten (fällige Umsatzsteuer und Vorsteuer), die u.a. im Rahmen des Ig-Erwerbs von Waren entstanden sind, soll der Steuerpflichtige die fällige Umsatzsteuer innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Monats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, abrechnen. Für den gleichen Zeitraum steht ihm das Recht zu, die Vorsteuer abzuziehen.

Rechnet der Steuerpflichtige die fällige Umsatzsteuer innerhalb von 3 Monaten nicht ab, so ist es erforderlich, eine korrigierte nachträgliche USt-Erklärung einzureichen. Die Vorsteuer kann dagegen in der USt-Erklärung für den laufenden Abrechnungszeitraum ausgewiesen werden. Für den Steuerpflichtigen heißt das also, dass er zur vorläufigen Finanzierung der fälligen Umsatzsteuer verpflichtet ist. Aus der nicht fristgemäßen Abrechnung der fälligen Umsatzsteuer ergibt sich die Notwendigkeit der Zahlung von Zinsen auf die entstandene USt-Schuld.

Abrechnung einer Korrektur bei nach oben korrigiertem Ig-Warenwert

In uns bekannten individuellen Steuerauskünften (z. B. Nr. 0114-KDIP1-2.4012.147.2019.1.MC vom 29.03.2019) weisen die Steuerbehörden darauf hin, dass die oben genannten USt-Vorschriften auch dann gelten, wenn der Ig-Erwerb von Waren bereits in der USt-Erklärung berücksichtigt, aber fälschlicherweise zu gering abgerechnet wurde.

Wird der Ig-Erwerb von Waren fehlerhaft abgerechnet (der Transaktionswert ist zu niedrig) und der Fehler innerhalb von 3 Monaten nach dem Monat, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, nicht entdeckt und gleichzeitig korrigiert, kann die Korrektur des Umsatz- und Vorsteuerbetrages nach oben für die USt-Zwecke nicht neutral (Umsatzsteuer und Vorsteuer im gleichen Zeitraum) abgerechnet werden.

Daher muss die Umsatzsteuer in der Korrektur der ursprünglichen USt-Erklärung ausgewiesen werden, in der der Ig-Erwerb von Waren abgerechnet wurde. Etsteht eine USt-Schuld, müssen Zinsen gezahlt werden. Die Vorsteuer wird in der USt-Erklärung für den laufenden Zeitraum abgerechnet.

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