Der Begriff „Lieferung mit Montage”
Nach dem polnischen USt-Gesetz (Art. 22 Abs. 1 Pkt. 2) handelt es sich um eine Lieferung mit Montage, wenn ein Auftragnehmer Waren liefert, die in Polen von ihm oder durch ein für seine Rechnung handelndes Unternehmen montiert werden (mit Probelauf oder ohne), sofern die Montage nicht einfache Tätigkeiten umfasst, die die bestimmungsgemäße Funktion der montierten Ware ermöglichen. Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem die Waren installiert oder montiert werden.
Abrechnung der Zahlungen bei Lieferung mit Montag
Die polnischen USt-Vorschriften zur Lieferung von Waren gelten auch für die Lieferung mit Montage.
Gemäß dieser Vorschriften versteht man eine Warenlieferung als Übertragung des Rechts, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen (Art. 7 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes). Die Steuerpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren (Art. 19 Abs. 1 des polnischen USt-Gesetzes). Wurde vor der Warenlieferung eine Zahlung, insbesondere eine Vorauszahlung oder Anzahlung geleistet, so entsteht die Steuerpflicht im Bezug auf den erhaltenen Betrag zum Zeitpunkt des Erhalts dieser Zahlung (Art. 19a Abs. 8 des polnischen USt-Gesetzes).
Demzufolge sind alle Zahlungen, die der Auftragnehmer bis zur tatsächlichen Lieferung mit Montage (Übertragung des Rechts, über die Ware wie ein Eigentümer zu verfügen) erhält, als Anzahlungen abzurechnen.
Nach Ausführung der Lieferung mit Montage entsteht eine USt-Schuld im Bezug auf die gesamte geleistete Lieferung. Der Auftragnehmer hat dann den gesamten Restbetrag der Transaktion (Lieferung mit Montage) zu versteuern, der bis zur tatsächlichen Lieferung mit Montage nicht als Anzahlung abgerechnet wurde.
Standpunkt der polnischen Steuerbehörde
In uns bekannten individuellen Steuerauskünften bestätigen die Steuerbehörden die Richtigkeit der oben dargestellten Position. So wurde beispielsweise in der für unseren Mandanten erteilten individuellen Steuerauskunft (Nr. 0114-KDIP1-2.4012.197.2019.2.MC vom 22.07.2019) darauf hingewiesen, „dass im analysierten Fall alle Zahlungen, die der Antragsteller gemäß dem Zeitplan vom Auftraggeber erhält, bevor er die Rechte zur Verfügung über die Waren (Anlage) als Eigentümer der gesamten zusammengebauten Anlage überträgt, als Anzahlungen betrachtet werden sollten und die Steuerpflicht in Bezug auf diese Zahlungen am Tag des Eingangs eines bestimmten Betrags (eines bestimmten Teils der Zahlung) anerkannt sein sollte“.
Eine ähnliche Ansicht wurde von den Steuerbehörden in der individuellen Steuerauskunft Nr. 0112-KDIL1-3.4012.636.2018.2.KS vom 11.12.2018 vertreten.
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