Errichtung einer Zweigniederlassung in Polen

Ausländische Unternehmen dürfen die Wirtschaftstätigkeit in Polen im Rahmen einer Zweigniederlassung ausüben. Laut den polnischen Vorschriften ist aber die Zweigniederlassung kein separates Wirtschaftssubjekt, denn die durch sie ausgeübte Wirtschaftstätigkeit wird als Bestandteil der Wirtschaftstätigkeit der Muttergesellschaft betrachtet. Somit gilt nur das ausländische Unternehmen als USt-Pflichtiger, die Zweigniederlassung jedoch nicht. Wenn also ein ausländisches Unternehmen eine Zweigniederlassung in Polen gründet, durch die Leistungen in Polen erworben werden, sollen grundsätzlich in den Rechnungen die Daten (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer) des ausländischen Mutterunternehmens angegeben werden. Was passiert aber, wenn in den Rechnungen die Zweigniederlassung als Leistungserwerber angegeben wird? Einen solchen Fall haben die Steuerbehörden in diesem Jahr beurteilt.

Zweigniederlassung

Schilderung des Sachverhaltes

In der individuellen Steuerauskunft 0114-KDIP1-2.4012.177.2019.1.RD vom 28.05.2019 wurde der folgende Sachverhalt dargestellt:

Ein niederländisches Unternehmen übt die Wirtschaftstätigkeit in Polen über eine Zweigniederlassung aus. Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit in Polen erwirbt die niederländische Gesellschaft Dienstleistungen, für die sie Rechnungen mit der polnischen USt erhält. Es kommt aber vor, dass in solchen Rechnungen statt des Mutterunternehmens die Zweigniederlassung in Polen als Erwerber der Dienstleistungen angegeben wird. Die niederländische Firma stellte die Frage, ob ihr das Recht zusteht, die Vorsteuer aus solchen Rechnungen abzuziehen.

Entscheidung der Steuerbehörden

Die Steuerbehörden beriefen sich auf Art. 88 des polnischen USt-Gesetzes, in dem Situationen erwähnt werden, in denen dem Leistungserwerber kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. In dieser Vorschrift wird jedoch der Fall, in dem in der Rechnung der Leistungserwerber oder seine Anschrift fehlerhaft angegeben wurde, nicht erwähnt. Somit entschieden die Steuerbehörden, dass dem ausländischen Unternehmen grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug aus Rechnungen, in denen die Zweigniederlassung als Erwerber der Dienstleistungen angegeben wurde, zusteht.

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